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APVghFD

§ 10 Projektarbeiten, Tätigkeitsnachweise

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APVghFD/10#abs-1 (1) Während der Ausbildung sind in jedem Ausbildungsabschnitt Projektarbeiten gemäß dem Rahmenplan durchzuführen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APVghFD/10#abs-2 (2) Die Themen und Inhalte der Projektarbeiten sind durch die Anwärterinnen und Anwärter sowie Referendarinnen und Referendare auszuwählen und in Abstimmung mit den Ausbildungsleitenden festzulegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APVghFD/10#abs-3 (3) Die Projektarbeiten sind von den Ausbildungsleitenden mit einer Note nach § 20 zu bewerten und mit den Anwärterinnen und Anwärtern sowie Referendarinnen und Referendaren bei Bedarf auszuwerten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APVghFD/10#abs-4 (4) Während der Ausbildung sind von den Anwärterinnen und Anwärtern sowie Referendarinnen und Referendaren wöchentliche Tätigkeitsnachweise zu erstellen, die von den Ausbildungsleitenden des jeweiligen Ausbildungsabschnitts begutachtet und abgezeichnet werden.

§ 9 § 11