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# § 10 APVghFD (Brandenburg) — Projektarbeiten, Tätigkeitsnachweise

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Forstdienst  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Während der Ausbildung sind in jedem Ausbildungsabschnitt Projektarbeiten gemäß dem Rahmenplan durchzuführen.

(2) Die Themen und Inhalte der Projektarbeiten sind durch die Anwärterinnen und Anwärter sowie Referendarinnen und Referendare auszuwählen und in Abstimmung mit den Ausbildungsleitenden festzulegen.

(3) Die Projektarbeiten sind von den Ausbildungsleitenden mit einer Note nach § 20 zu bewerten und mit den Anwärterinnen und Anwärtern sowie Referendarinnen und Referendaren bei Bedarf auszuwerten.

(4) Während der Ausbildung sind von den Anwärterinnen und Anwärtern sowie Referendarinnen und Referendaren wöchentliche Tätigkeitsnachweise zu erstellen, die von den Ausbildungsleitenden des jeweiligen Ausbildungsabschnitts begutachtet und abgezeichnet werden.

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Zitiervorschlag: § 10 APVghFD (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APVghFD/10

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