Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen eichtechnischen Dienstes des Landes Brandenburg

APOmgDEich

§ 8 Ziel, Aufbau und Dauer des Vorbereitungsdienstes

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOmgDEich/8#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst soll den Anwärtern die Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Methoden vermitteln, die sie zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn befähigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOmgDEich/8#abs-2 (2) Der Vorbereitungsdienst besteht aus einer fachpraktischen und fachtheoretischen Ausbildung im eichtechnischen Dienst im Landesamt und in den

Außenstellen (§ 10) und einer Ausbildung bei der Deutschen Akademie für Metrologie (§ 14).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APOmgDEich/8#abs-3 (3) Der Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren eichtechnischen Dienstes dauert zwölf Monate. Das Landesamt für Meß- und Eichwesen

Berlin-Brandenburg kann auf Antrag bis zu sechs Monaten einer fachbezogenen Tätigkeit nach erfolgreichem Abschluß der in § 2 Abs. 2 geforderten Ausbildung auf die Dauer der fachpraktischen Ausbildung anrechnen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APOmgDEich/8#abs-4 (4) Der Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen eichtechnischen Dienstes dauert 18 Monate. Das Landesamt für Meß- und Eichwesen

Berlin-Brandenburg kann auf Antrag bis zu sechs Monaten einer fachbezogenen Tätigkeit nach

dem erfolgreichen Abschluß der in § 2 Abs. 3 geforderten Ausbildung auf die Dauer der fachpraktischen Ausbildung anrechnen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/APOmgDEich/8#abs-5 (5) Wird die Ausbildung wegen Krankheit, durch Zeiten eines

Beschäftigungsverbotes nach den geltenden Bestimmungen über den Mutterschutz von Beamtinnen, wegen der Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub oder durch die Ableistung des Grundwehrdienstes oder Ersatzdienstes in einem Maße unterbrochen, daß wesentliche Ausbildungsabschnitte nicht wahrgenommen werden oder nicht erfolgreich abgeschlossen werden können, entscheidet das Landesamt für Meß- und Eichwesen

Berlin-Brandenburg, in welchem Umfang im Einzelfall vom Ausbildungsgang abgewichen wird.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/APOmgDEich/8#abs-6 (6) Der Vorbereitungsdienst verlängert sich in dem Maße, in dem sich die Ausbildung gemäß § 13 Satz 4 oder durch Entscheidung der Ausbildungsbehörde gemäß Absatz 5 verlängert.

§ 7 § 9