Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen eichtechnischen Dienstes des Landes Brandenburg

APOmgDEich

§ 16 Beendigung des Vorbereitungsdienstes

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOmgDEich/16#abs-1 (1) Bei Beamten auf Widerruf, die das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreichen oder endgültig nicht erreichen, endet das Beamtenverhältnis mit dem Tag der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOmgDEich/16#abs-2 (2) Das Bestehen der Laufbahnprüfung begründet keinen Anspruch auf Ernennung zum Beamten auf Probe.

§ 15 § 17