Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen eichtechnischen Dienstes des Landes Brandenburg
APOmgDEich§ 16 Beendigung des Vorbereitungsdienstes
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOmgDEich/16#abs-1 (1) Bei Beamten auf Widerruf, die das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreichen oder endgültig nicht erreichen, endet das Beamtenverhältnis mit dem Tag der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOmgDEich/16#abs-2 (2) Das Bestehen der Laufbahnprüfung begründet keinen Anspruch auf Ernennung zum Beamten auf Probe.