(1) Bei Beamten auf Widerruf, die das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreichen oder endgültig nicht erreichen, endet das Beamtenverhältnis mit dem Tag der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
(2) Das Bestehen der Laufbahnprüfung begründet keinen Anspruch auf Ernennung zum Beamten auf Probe.