Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen eichtechnischen Dienstes des Landes Brandenburg

APOmgDEich

§ 11 Beschäftigungsbuch

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOmgDEich/11#abs-1 (1) Jeder Anwärter hat während der fachpraktischen und fachtheoretischen Ausbildung ein Beschäftigungsbuch zu führen. Einzelheiten über Aufbau und Inhalt des Beschäftigungsbuches regelt das Landesamt für Meß- und Eichwesen

Berlin-Brandenburg.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOmgDEich/11#abs-2 (2) Der Ausbilder bestätigt bei Abschluß jedes Ausbildungsabschnittes die Eintragungen in das Beschäftigungsbuch und bewertet den Anwärter

in einem Befähigungsbericht entsprechend § 9 (Anlage 3). Das Beschäftigungsbuch ist zur Feststellung der Zulassung für die Ausbildung an der Deutschen Akademie für Metrologie bei dem Ausbildungsbeauftragten einzureichen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APOmgDEich/11#abs-3 (3) Der Ausbildungsbeauftragte hat das Beschäftigungsbuch mit dem Anwärter zum Abschluß der fachpraktischen und fachtheoretischen

Ausbildung zu besprechen und in der Ausbildungsakte abzulegen.

§ 10 § 12