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# § 11 APOmgDEich (Brandenburg) — Beschäftigungsbuch

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen eichtechnischen Dienstes des Landes Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jeder Anwärter hat während der fachpraktischen und fachtheoretischen Ausbildung ein Beschäftigungsbuch zu führen. Einzelheiten über Aufbau und Inhalt des Beschäftigungsbuches regelt das Landesamt für Meß- und Eichwesen

Berlin-Brandenburg.

(2) Der Ausbilder bestätigt bei Abschluß jedes Ausbildungsabschnittes die Eintragungen in das Beschäftigungsbuch und bewertet den Anwärter

in einem Befähigungsbericht entsprechend § 9 (Anlage 3). Das Beschäftigungsbuch ist zur Feststellung der Zulassung für die Ausbildung an der Deutschen Akademie für Metrologie bei dem Ausbildungsbeauftragten einzureichen.

(3) Der Ausbildungsbeauftragte hat das Beschäftigungsbuch mit dem Anwärter zum Abschluß der fachpraktischen und fachtheoretischen

Ausbildung zu besprechen und in der Ausbildungsakte abzulegen.

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Zitiervorschlag: § 11 APOmgDEich (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APOmgDEich/11

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