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APOmJDBbg

§ 28 Wiederholung der Prüfung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOmJDBbg/28#abs-1 (1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, darf sie einmal wiederholen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. Einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden. § 21 findet Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOmJDBbg/28#abs-2 (2) Der weitere Vorbereitungsdienst beträgt mindestens sechs Monate. Art und Dauer bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts. Dabei sollen die Vorschläge der Prüfungskommission nach § 25 Absatz 2 berücksichtigt werden.

§ 27 § 29