Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Justizdienst Brandenburg
APOmJDBbg§ 21 Nichtbestehen vor der mündlichen Prüfung
Stand: 02.08.2026
Sind vier oder mehr schriftliche Arbeiten eines Prüflings mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet worden, so ist der Prüfling von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Prüfung nicht bestanden.