§ 21 APOmJDBbg (Brandenburg) — Nichtbestehen vor der mündlichen Prüfung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Justizdienst Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Sind vier oder mehr schriftliche Arbeiten eines Prüflings mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet worden, so ist der Prüfling von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Prüfung nicht bestanden.