Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst
APOmDFeu§ 28 Schriftliche Prüfung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOmDFeu/28#abs-1 (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Aufsichtsarbeiten zu je drei Zeitstunden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOmDFeu/28#abs-2 (2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmt die Themen der Aufsichtsarbeiten aus den vermittelten Stoffgebieten für die schriftliche Prüfung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APOmDFeu/28#abs-3 (3) Die Prüfungsbehörde bestimmt, ob die Aufsichtsarbeiten schriftlich oder elektronisch zu erstellen sind.