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APOmDFeu

§ 28 Schriftliche Prüfung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOmDFeu/28#abs-1 (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Aufsichtsarbeiten zu je drei Zeitstunden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOmDFeu/28#abs-2 (2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmt die Themen der Aufsichtsarbeiten aus den vermittelten Stoffgebieten für die schriftliche Prüfung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APOmDFeu/28#abs-3 (3) Die Prüfungsbehörde bestimmt, ob die Aufsichtsarbeiten schriftlich oder elektronisch zu erstellen sind.

§ 27 § 29