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APOmDFeu§ 29 Bewertung der Aufsichtsarbeiten und Rechtsfolgen
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOmDFeu/29#abs-1 (1) Die Aufsichtsarbeiten sind mit Punktzahlen nach § 27 Absatz 1 zu bewerten (Erst- und Zweitkorrektur). Die Bewertung ist zu begründen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOmDFeu/29#abs-2 (2) Weichen die Bewertungen der Erst- und Zweitkorrektur einer Arbeit um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, wird die Gesamtpunktzahl aus dem arithmetischen Mittel der Bewertungen gebildet. Das Ergebnis wird nicht gerundet. Bei größeren Abweichungen setzt die Prüfungskommission im Rahmen der vorgeschlagenen Punktzahlen die Gesamtpunktzahl fest, sofern sich die Prüferinnen und Prüfer nicht auf eine Gesamtpunktzahl einigen oder sich bis auf drei Punkte annähern. Im Fall der Annäherung der Punktzahlen gelten für die Bestimmung der Gesamtpunktzahl die Sätze 1 und 2. Die Entscheidung der Prüfungskommission ist zu begründen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APOmDFeu/29#abs-3 (3) Gibt ein Prüfling seine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab, so wird diese mit null Punkten bewertet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APOmDFeu/29#abs-4 (4) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn nicht mehr als eine Aufsichtsarbeit mit weniger als fünf Punkten bewertet und wenn eine Gesamtpunktzahl von mindestens fünf Punkten erreicht wurde. Die Prüfungskommission stellt das Ergebnis der schriftlichen Prüfung fest. Wurde die schriftliche Prüfung nicht bestanden, ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt das Ergebnis der Prüfung unverzüglich mit.