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# § 8 APOmD (Brandenburg) — Rechtsstellung und Pflichten während des Vorbereitungsdienstes, Urlaub

Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Dienst  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die im Rahmen des Auswahlverfahrens nach § 4 ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt.

(2) Während des Vorbereitungsdienstes unterstehen die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber der Dienstaufsicht der Einstellungsbehörde.

(3) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber sind zur Teilnahme an sämtlichen Lehrveranstaltungen und Praktika der Ausbildung sowie an sonstigen von ihrem Dienstherrn bestimmten Veranstaltungen verpflichtet. Sie sind ferner zur Ablegung der vorgesehenen Leistungstests sowie zu eigenverantwortlichem Selbstlernen verpflichtet.

(4) Erholungsurlaub ist grundsätzlich in den berufspraktischen Ausbildungsabschnitten gemäß § 15 in Anspruch zu nehmen sofern nicht während der fachtheoretischen Ausbildungszeiten der Erholungsurlaub festgelegt wird. Er soll vier zusammenhängende Wochen in den jeweiligen berufspraktischen Ausbildungsabschnitten nicht überschreiten. Prüfungszeiten stehen Lehrveranstaltungszeiten gleich. Lehrveranstaltungsfreie Tage werden auf den Erholungsurlaub angerechnet.

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Zitiervorschlag: § 8 APOmD (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APOmD/8

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