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# § 6 APOmD (Brandenburg) — Einstellung in den Vorbereitungsdienst

Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Dienst  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Einstellungsbehörde entscheidet unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens nach § 4 über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber in den Vorbereitungsdienst.

(2) Vor der Einstellung in den Vorbereitungsdienst müssen folgende Unterlagen bei der Einstellungsbehörde vorliegen:

eine Geburtsurkunde,

ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,

eine Erklärung über etwaige Bestrafungen oder anhängige Ermittlungs- oder Strafverfahren,

ein behördliches Führungszeugnis und

die Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertretung zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst, wenn die Bewerberin oder der Bewerber nicht volljährig ist.

(3) Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden in der Regel zum 1. September eines Kalenderjahres eingestellt.

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Zitiervorschlag: § 6 APOmD (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APOmD/6

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