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APOmD

§ 14 Wahlpflichtfächer

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOmD/14#abs-1 (1) Im Einführungslehrgang haben die Anwärterinnen und Anwärter zur Erweiterung ihrer Sprachkenntnisse im Wahlpflichtmodul Sprachen aus mindestens zwei Sprachen eine Sprache zu wählen, die bis zum Abschluss der Ausbildung belegt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOmD/14#abs-2 (2) Im Abschlusslehrgang haben die Anwärterinnen und Anwärter im Wahlpflichtmodul Recht aus mindestens drei Rechtsgebieten ein Rechtsgebiet zu wählen. Das Wahlpflichtmodul soll der Vertiefung bereits vorhandener und der Vermittlung neuer Kenntnisse dienen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APOmD/14#abs-3 (3) Die Wahlmöglichkeit der beiden Wahlpflichtmodule kann durch Vorgaben der jeweiligen Einstellungsbehörde beschränkt werden.

§ 13 § 15