Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer feuerwehrtechnischer Dienst
APOhDFeu§ 7 Ausbildungsstellen
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOhDFeu/7#abs-1 (1) Ausbildungsstellen sind das Institut der Feuerwehr des Landes Nordrhein-Westfalen, das Land Brandenburg, die Berufsfeuerwehren und Freiwilligen Feuerwehren mit hauptamtlichen Kräften, sowie die sich aus der Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2, insbesondere aus deren Anlage 1 ergebenden Stellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOhDFeu/7#abs-2 (2) Die Ausbildungsbehörde weist die Brandreferendarinnen und Brandreferendare den Ausbildungsstellen zu.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APOhDFeu/7#abs-3 (3) Einer Ausbildungsstelle dürfen nur so viele Personen zugewiesen werden, wie sich mit dem Ziel einer gründlichen Ausbildung vereinbaren lässt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APOhDFeu/7#abs-4 (4) § 11 Absatz 1 Satz 2 der Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2 gilt mit der Maßgabe, dass die ausbildende Feuerwehr auch eine Brandschutzdienststelle im Sinne des § 32 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes sein kann.