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# § 7 APOhDFeu (Brandenburg) — Ausbildungsstellen

Ausbildungs- und Prüfungsordnung höherer feuerwehrtechnischer Dienst  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ausbildungsstellen sind das Institut der Feuerwehr des Landes Nordrhein-Westfalen, das Land Brandenburg, die Berufsfeuerwehren und Freiwilligen Feuerwehren mit hauptamtlichen Kräften, sowie die sich aus der Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2, insbesondere aus deren Anlage 1 ergebenden Stellen.

(2) Die Ausbildungsbehörde weist die Brandreferendarinnen und Brandreferendare den Ausbildungsstellen zu.

(3) Einer Ausbildungsstelle dürfen nur so viele Personen zugewiesen werden, wie sich mit dem Ziel einer gründlichen Ausbildung vereinbaren lässt.

(4) § 11 Absatz 1 Satz 2 der Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2 gilt mit der Maßgabe, dass die ausbildende Feuerwehr auch eine Brandschutzdienststelle im Sinne des § 32 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes sein kann.

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Zitiervorschlag: § 7 APOhDFeu (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APOhDFeu/7

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