Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Bergfach

APOhDBerg

§ 27 Wiederholung der Prüfung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOhDBerg/27#abs-1 (1) Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. Die Frist, innerhalb der die Prüfung zu wiederholen ist, bestimmt die Ausbildungsbehörde auf Vorschlag des Prüfungsausschusses.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOhDBerg/27#abs-2 (2) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen; einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden.

§ 26 § 28