§ 27 APOhDBerg (Brandenburg) — Wiederholung der Prüfung

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Bergfach

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. Die Frist, innerhalb der die Prüfung zu wiederholen ist, bestimmt die Ausbildungsbehörde auf Vorschlag des Prüfungsausschusses.

(2) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen; einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden.