Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Bergfach
APOhDBerg§ 10 Ausbildungsabschnitte
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOhDBerg/10#abs-1 (1) Der Referendar wird ausgebildet:
sechs Monate im technischen Betrieb eines Bergwerksunternehmens als verantwortliche Person,
zwei Monate im technisch-planerischen Bereich und bei der Werksleitung eines Bergwerksunternehmens,
sechs Monate bei Bergämtern,
einen Monat während der Reisezeit,
neun Monate beim Oberbergamt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOhDBerg/10#abs-2 (2) Die Ausbildung wird durch Lehrgänge ergänzt und vertieft. Deren Dauer wird auf die Ausbildungsabschnitte angerechnet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APOhDBerg/10#abs-3 (3) Die Ausbildungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen die Reihenfolge und die Dauer der Ausbildungsabschnitte ändern, soweit dies mit dem Ziel des Vorbereitungsdienstes vereinbar ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APOhDBerg/10#abs-4 (4) Die Ausbildungsbehörde kann den Referendar im Interesse seiner Ausbildung vorübergehend einem anderen Oberbergamt zuweisen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/APOhDBerg/10#abs-5 (5) Wird das Ziel eines Ausbildungsabschnittes nicht erreicht, so verlängert das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie auf Vorschlag der Ausbildungsbehörde die Dauer des jeweiligen Ausbildungsabschnittes angemessen. Die Verlängerung der Ausbildung (§ 6 Abs. 1) aus Gründen des Satzes 1 darf insgesamt einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten. § 6 Abs. 2 bleibt unberührt.