Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Bergfach
APOhDBerg§ 9 Ausbildungsbehörde und Ausbildungsleiter
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOhDBerg/9#abs-1 (1) Das Oberbergamt leitet als Ausbildungsbehörde die Ausbildung des Referendars.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOhDBerg/9#abs-2 (2) Die Ausbildungsbehörde bestimmt einen befähigten Beamten des höheren Dienstes, in der Regel des höheren Staatsdienstes im Bergfach, zum Ausbildungsleiter während des gesamten Vorbereitungsdienstes. Dieser weist den Referendar den Ausbildungsstellen zu und überwacht dessen praktische und theoretische Ausbildung.