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# § 10 APOhDBerg (Brandenburg) — Ausbildungsabschnitte

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Bergfach  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Referendar wird ausgebildet:

sechs Monate im technischen Betrieb eines Bergwerksunternehmens als verantwortliche Person,

zwei Monate im technisch-planerischen Bereich und bei der Werksleitung eines Bergwerksunternehmens,

sechs Monate bei Bergämtern,

einen Monat während der Reisezeit,

neun Monate beim Oberbergamt.

(2) Die Ausbildung wird durch Lehrgänge ergänzt und vertieft. Deren Dauer wird auf die Ausbildungsabschnitte angerechnet.

(3) Die Ausbildungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen die Reihenfolge und die Dauer der Ausbildungsabschnitte ändern, soweit dies mit dem Ziel des Vorbereitungsdienstes vereinbar ist.

(4) Die Ausbildungsbehörde kann den Referendar im Interesse seiner Ausbildung vorübergehend einem anderen Oberbergamt zuweisen.

(5) Wird das Ziel eines Ausbildungsabschnittes nicht erreicht, so verlängert das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie auf Vorschlag der Ausbildungsbehörde die Dauer des jeweiligen Ausbildungsabschnittes angemessen. Die Verlängerung der Ausbildung (§ 6 Abs. 1) aus Gründen des Satzes 1 darf insgesamt einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten. § 6 Abs. 2 bleibt unberührt.

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Zitiervorschlag: § 10 APOhDBerg (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APOhDBerg/10

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