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APOghDASA

§ 33 Prüfungszeugnis, Einsicht in Prüfungsakten

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOghDASA/33#abs-1 (1) Nach bestandener Laufbahnprüfung erhalten die Auszubildenden jeweils ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6 ausgehändigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOghDASA/33#abs-2 (2) Ausfertigungen der Zeugnisse sind zu den Prüfungs- und Personalakten zu nehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APOghDASA/33#abs-3 (3) Sind die Prüfungen nicht bestanden, erhalten die Auszubildenden von der vorsitzführenden Person des Prüfungsausschusses mit Rechtsbehelfsbelehrungen versehene schriftliche oder elektronische Bescheide.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APOghDASA/33#abs-4 (4) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens können die Auszubildenden auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsarbeiten einschließlich der dazu erstellten Beurteilungen nehmen. Die Einsichten werden durch die Ausbildungsbehörde gewährt.

§ 32 § 34