nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 33 APOghDASA (Brandenburg) — Prüfungszeugnis, Einsicht in Prüfungsakten

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Arbeitsschutzaufsicht  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach bestandener Laufbahnprüfung erhalten die Auszubildenden jeweils ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6 ausgehändigt.

(2) Ausfertigungen der Zeugnisse sind zu den Prüfungs- und Personalakten zu nehmen.

(3) Sind die Prüfungen nicht bestanden, erhalten die Auszubildenden von der vorsitzführenden Person des Prüfungsausschusses mit Rechtsbehelfsbelehrungen versehene schriftliche oder elektronische Bescheide.

(4) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens können die Auszubildenden auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsarbeiten einschließlich der dazu erstellten Beurteilungen nehmen. Die Einsichten werden durch die Ausbildungsbehörde gewährt.

---

Zitiervorschlag: § 33 APOghDASA (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APOghDASA/33

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
