Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Arbeitsschutzaufsicht
APOghDASA§ 12 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleitung, Ausbildungsstellen, Ausbildungsstellenleitungen
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOghDASA/12#abs-1 (1) Ausbildungsbehörde ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOghDASA/12#abs-2 (2) Die Ausbildungsbehörde bestellt die Ausbildungsleitung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APOghDASA/12#abs-3 (3) Ausbildungsstellen sind die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit mit der Ausbildung beauftragten Dienststellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APOghDASA/12#abs-4 (4) Ausbildungsstellenleitungen sind die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit mit der Ausbildung beauftragten Dezernatsleitungen.