Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Arbeitsschutzaufsicht

APOghDASA

§ 12 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleitung, Ausbildungsstellen, Ausbildungsstellenleitungen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOghDASA/12#abs-1 (1) Ausbildungsbehörde ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOghDASA/12#abs-2 (2) Die Ausbildungsbehörde bestellt die Ausbildungsleitung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APOghDASA/12#abs-3 (3) Ausbildungsstellen sind die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit mit der Ausbildung beauftragten Dienststellen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APOghDASA/12#abs-4 (4) Ausbildungsstellenleitungen sind die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit mit der Ausbildung beauftragten Dezernatsleitungen.

§ 11 § 13