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# § 12 APOghDASA (Brandenburg) — Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleitung, Ausbildungsstellen, Ausbildungsstellenleitungen

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Arbeitsschutzaufsicht  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ausbildungsbehörde ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit.

(2) Die Ausbildungsbehörde bestellt die Ausbildungsleitung.

(3) Ausbildungsstellen sind die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit mit der Ausbildung beauftragten Dienststellen.

(4) Ausbildungsstellenleitungen sind die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit mit der Ausbildung beauftragten Dezernatsleitungen.

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Zitiervorschlag: § 12 APOghDASA (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APOghDASA/12

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