Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg

APOgehDDRVBln-Bbg

§ 2 Einstellung in den Vorbereitungsdienst

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOgehDDRVBln-Bbg/2#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg wird als Studiengang „Sozialversicherungsrecht LL.B.“ am Fachbereich Sozialversicherung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung abgeleistet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOgehDDRVBln-Bbg/2#abs-2 (2) Einstellungsbehörde ist die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg. Ihr obliegt die Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst und die Betreuung der Studierenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APOgehDDRVBln-Bbg/2#abs-3 (3) Der Entscheidung über die Einstellung geht ein von der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg bestimmtes Auswahlverfahren voraus. Die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg regelt, welches Verfahren bei der Auswahl anzuwenden ist.

§ 1 § 3