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§ 2 APOgehDDRVBln-Bbg (Brandenburg) — Einstellung in den Vorbereitungsdienst

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg wird als Studiengang „Sozialversicherungsrecht LL.B.“ am Fachbereich Sozialversicherung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung abgeleistet.

(2) Einstellungsbehörde ist die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg. Ihr obliegt die Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst und die Betreuung der Studierenden.

(3) Der Entscheidung über die Einstellung geht ein von der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg bestimmtes Auswahlverfahren voraus. Die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg regelt, welches Verfahren bei der Auswahl anzuwenden ist.