Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten

APOgVVDVO

§ 5 Fachwissenschaftliches Studium I, II und III

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOgVVDVO/5#abs-1 (1) Das fachwissenschaftliche Studium soll den Anwärtern im Rahmen des Ausbildungsziels durch anwendungsbezogene Lehre die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben der Beamten der Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes erforderlich sind. Es soll das soziale, wirtschaftliche und rechtspolitische Verständnis der Anwärter und ihr allgemeiner Bildungsstand gefördert werden. Die berufsbezogene Anwendung der Informations- und Kommunikationstechnik soll vermittelt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOgVVDVO/5#abs-2 (2) Näheres regelt die Studienordnung der Fachhochschule.

§ 4 § 6