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§ 5 APOgVVDVO (Sachsen) — Fachwissenschaftliches Studium I, II und III

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das fachwissenschaftliche Studium soll den Anwärtern im Rahmen des Ausbildungsziels durch anwendungsbezogene Lehre die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben der Beamten der Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes erforderlich sind. Es soll das soziale, wirtschaftliche und rechtspolitische Verständnis der Anwärter und ihr allgemeiner Bildungsstand gefördert werden. Die berufsbezogene Anwendung der Informations- und Kommunikationstechnik soll vermittelt werden.

(2) Näheres regelt die Studienordnung der Fachhochschule.