(1) Das fachwissenschaftliche Studium soll den Anwärtern im Rahmen des Ausbildungsziels durch anwendungsbezogene Lehre die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben der Beamten der Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes erforderlich sind. Es soll das soziale, wirtschaftliche und rechtspolitische Verständnis der Anwärter und ihr allgemeiner Bildungsstand gefördert werden. Die berufsbezogene Anwendung der Informations- und Kommunikationstechnik soll vermittelt werden.
(2) Näheres regelt die Studienordnung der Fachhochschule.