Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten

APOgVVDVO

§ 2 Rechtsverhältnis

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Der Vorbereitungsdienst wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet. Die Beamten auf Widerruf (Anwärter) führen die Dienstbezeichnung „Regierungsinspektoranwärterin“ oder „Regierungsinspektoranwärter“.

§ 1 § 3