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§ 2 APOgVVDVO (Sachsen) — Rechtsverhältnis

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Vorbereitungsdienst wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet. Die Beamten auf Widerruf (Anwärter) führen die Dienstbezeichnung „Regierungsinspektoranwärterin“ oder „Regierungsinspektoranwärter“.