Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten
APOgVVDVO§ 12 Zweck der Prüfung
Stand: 26.08.2026
Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die Anwärter das Ausbildungsziel erreicht haben und ihnen nach ihren Kenntnissen und praktischen Fähigkeiten die Befähigung zur Wahrnehmung der Aufgaben des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes zuerkannt werden kann.