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§ 12 APOgVVDVO (Sachsen) — Zweck der Prüfung

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die Anwärter das Ausbildungsziel erreicht haben und ihnen nach ihren Kenntnissen und praktischen Fähigkeiten die Befähigung zur Wahrnehmung der Aufgaben des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes zuerkannt werden kann.