Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten
APOgVVDVO§ 11 Urlaub und Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOgVVDVO/11#abs-1 (1) Den Anwärtern wird Urlaub nach den jeweils geltenden Bestimmungen gewährt. Während der fachwissenschaftlichen Studienabschnitte soll Erholungsurlaub nur erteilt werden, wenn dadurch keine Lehrveranstaltungen versäumt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOgVVDVO/11#abs-2 (2) Urlaub wird vom Leiter der Ausbildungsanstalt des Anwärters erteilt, während der fachwissenschaftlichen Studienabschnitte nach Anhörung der Leitung der Fachhochschule.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APOgVVDVO/11#abs-3 (3) Soweit Unterbrechungen aus anderen Gründen 40 Arbeitstage je Ausbildungsjahr übersteigen, entscheidet das Staatsministerium der Justiz und für Europa als Einstellungsbehörde aufgrund der Leistungen, ob der Anwärter in den nachfolgenden Ausbildungsjahrgang zurücktritt.