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§ 11 APOgVVDVO (Sachsen) — Urlaub und Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Den Anwärtern wird Urlaub nach den jeweils geltenden Bestimmungen gewährt. Während der fachwissenschaftlichen Studienabschnitte soll Erholungsurlaub nur erteilt werden, wenn dadurch keine Lehrveranstaltungen versäumt werden.

(2) Urlaub wird vom Leiter der Ausbildungsanstalt des Anwärters erteilt, während der fachwissenschaftlichen Studienabschnitte nach Anhörung der Leitung der Fachhochschule.

(3) Soweit Unterbrechungen aus anderen Gründen 40 Arbeitstage je Ausbildungsjahr übersteigen, entscheidet das Staatsministerium der Justiz und für Europa als Einstellungsbehörde aufgrund der Leistungen, ob der Anwärter in den nachfolgenden Ausbildungsjahrgang zurücktritt.