Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener feuerwehrtechnischer Dienst

APOgDFeu

§ 36 Zulassung zur Aufstiegsausbildung, Anwendbare Vorschriften

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOgDFeu/36#abs-1 (1) Zur Aufstiegsausbildung für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes kann zugelassen werden, wer die Voraussetzungen nach den §§ 17 bis 19 der Feuerwehrlaufbahnverordnung erfüllt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOgDFeu/36#abs-2 (2) Die §§ 9 bis 35 dieser Verordnung gelten für die Aufstiegsausbildung entsprechend, soweit sich aus dem Ausbildungsplan nach § 37 nichts Abweichendes ergibt.

§ 35 § 37