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APOgDFeu

§ 35 Prüfungsakten

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOgDFeu/35#abs-1 (1) Die Prüfungsakten verbleiben bei der Prüfungsbehörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOgDFeu/35#abs-2 (2) Die Prüflinge können auf Antrag nach Abschluss der Laufbahnprüfung ihre Prüfungsakte einsehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APOgDFeu/35#abs-3 (3) Die Prüfungsakten werden frühestens zehn Jahre nach Abschluss der Prüfung gelöscht.

§ 34 § 36