Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener feuerwehrtechnischer Dienst
APOgDFeu§ 28 Schriftliche Prüfung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOgDFeu/28#abs-1 (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Aufsichtsarbeiten zu je vier Zeitstunden. Die Aufsichtsarbeiten sollen 14 Wochen vor Ende der Laufbahnausbildung geschrieben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOgDFeu/28#abs-2 (2) Die Aufgaben in den Aufsichtsarbeiten sind insbesondere zu den Lehrinhalten
Rechtsgrundlagen und Verwaltungskunde,
Menschenführung,
Fahrzeug- und Gerätekunde,
Einsatz- und Führungslehre,
vorbeugender Brandschutz und
fachbezogene naturwissenschaftliche Grundlagen
zu stellen und können auch Antwortwahlaufgaben (Multiple-Choice-Fragen) beinhalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APOgDFeu/28#abs-3 (3) Über die Aufgaben in den Aufsichtsarbeiten einschließlich der Hilfsmittel beschließt die Prüfungskommission.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APOgDFeu/28#abs-4 (4) Die Prüfungsbehörde bestimmt, ob die Aufsichtsarbeiten schriftlich oder elektronisch zu erstellen sind.