Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener feuerwehrtechnischer Dienst

APOgDFeu

§ 28 Schriftliche Prüfung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOgDFeu/28#abs-1 (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Aufsichtsarbeiten zu je vier Zeitstunden. Die Aufsichtsarbeiten sollen 14 Wochen vor Ende der Laufbahnausbildung geschrieben werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOgDFeu/28#abs-2 (2) Die Aufgaben in den Aufsichtsarbeiten sind insbesondere zu den Lehrinhalten

Rechtsgrundlagen und Verwaltungskunde,

Menschenführung,

Fahrzeug- und Gerätekunde,

Einsatz- und Führungslehre,

vorbeugender Brandschutz und

fachbezogene naturwissenschaftliche Grundlagen

zu stellen und können auch Antwortwahlaufgaben (Multiple-Choice-Fragen) beinhalten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APOgDFeu/28#abs-3 (3) Über die Aufgaben in den Aufsichtsarbeiten einschließlich der Hilfsmittel beschließt die Prüfungskommission.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APOgDFeu/28#abs-4 (4) Die Prüfungsbehörde bestimmt, ob die Aufsichtsarbeiten schriftlich oder elektronisch zu erstellen sind.

§ 27 § 29