nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 28 APOgDFeu (Brandenburg) — Schriftliche Prüfung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener feuerwehrtechnischer Dienst  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Aufsichtsarbeiten zu je vier Zeitstunden. Die Aufsichtsarbeiten sollen 14 Wochen vor Ende der Laufbahnausbildung geschrieben werden.

(2) Die Aufgaben in den Aufsichtsarbeiten sind insbesondere zu den Lehrinhalten

Rechtsgrundlagen und Verwaltungskunde,

Menschenführung,

Fahrzeug- und Gerätekunde,

Einsatz- und Führungslehre,

vorbeugender Brandschutz und

fachbezogene naturwissenschaftliche Grundlagen

zu stellen und können auch Antwortwahlaufgaben (Multiple-Choice-Fragen) beinhalten.

(3) Über die Aufgaben in den Aufsichtsarbeiten einschließlich der Hilfsmittel beschließt die Prüfungskommission.

(4) Die Prüfungsbehörde bestimmt, ob die Aufsichtsarbeiten schriftlich oder elektronisch zu erstellen sind.

---

Zitiervorschlag: § 28 APOgDFeu (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APOgDFeu/28

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
