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§ 13 APOgDFeu (Brandenburg) — Ausbildungsleitung, Ausbildende

Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener feuerwehrtechnischer Dienst

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Leitung der Ausbildungsbehörde bestellt eine Person zur Ausbildungsleitung, die mindestens die Befähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst besitzt.

(2) Die Ausbildungsleitung organisiert und überwacht die Ausbildung während des Vorbereitungsdienstes. Sie führt die Ausbildungsakte und meldet Anwärterinnen und Anwärter zur Laufbahnprüfung an.

(3) Die ausbildende Person unterweist die Anwärterin oder den Anwärter in der praktischen Ausbildung und leitet sie oder ihn an. Sie informiert die Anwärterin oder den Anwärter über den Stand der Ausbildung und wirkt bei der Beurteilung mit.