# § 3 APOgD (Brandenburg) — Bewerbung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Dienst  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bewerbungen für die Ausbildung im Sinne von § 1 sind an die Einstellungsbehörde zu richten.

(2) Die Einstellungsbehörde kann verlangen, dass der Bewerbung insbesondere folgende Nachweise und Unterlagen beizufügen sind:

ein Lebenslauf,

der Nachweis einer Hochschulzugangsberechtigung im Sinne des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 28. April 2014 (GVBl. I Nr. 18), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juli 2015 (GVBl. I Nr. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

Nachweise über etwaige berufliche Tätigkeiten und Prüfungen und

eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertretung, falls die sich bewerbende Person nicht volljährig ist.

(3) Die Einstellungsbehörde kann die Beibringung der in Absatz 2 genannten Unterlagen auf elektronischem Weg fordern. Sie kann die Teilnahme am Auswahlverfahren nach § 5 davon abhängig machen, dass die einzureichenden Unterlagen fristgerecht und vollständig beigebracht werden.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 3 APOgD (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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