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# § 10 APOgD (Brandenburg) — Gliederung der Ausbildung, Studium

Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Dienst  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ausbildung gliedert sich in eine Einführungsphase in der Landes- oder Kommunalverwaltung und ein duales Bachelor-Studium „Öffentliche Verwaltung Brandenburg“ an der Technischen Hochschule Wildau.

(2) Die Einführungsphase nach Absatz 1 soll den ausgewählten Bewerberinnen und Bewerbern einen Überblick über die Strukturen und Verwaltungsabläufe in der öffentlichen Verwaltung des Landes Brandenburg verschaffen.

(3) Das Bachelor-Studium nach Absatz 1 umfasst sieben Studienhalbjahre und wird in folgenden Abschnitten durchgeführt:

fachwissenschaftliches Grundlagenstudium (1. bis 3. Studienhalbjahr),

Praktikum I und II (4. Studienhalbjahr),

fachwissenschaftliches Vertiefungsstudium und Wahlpflichtstudium (5. und erste Hälfte 6. Studienhalbjahr) und

Praktikum III und IV, Bachelor-Thesis, mündliche Abschlussprüfung (zweite Hälfte 6. Studienhalbjahr und 7. Studienhalbjahr).

(4) Fachwissenschaftliche und berufspraktische Studienzeiten (Praktikum I bis IV) bilden eine Einheit.

(5) Mit dem erfolgreichen Abschluss des Studiums „Öffentliche Verwaltung Brandenburg“ erwerben die Studierenden, unabhängig vom Status als Beamtin oder Beamter auf Widerruf, den akademischen Grad „Bachelor of Laws (LL.B.)“ und die Laufbahnbefähigung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst im Land Brandenburg.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 10 APOgD (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APOgD/10

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