Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsordnung allgemeiner Vollzugsdienst
APOaVollzD§ 28 Laufbahnwechsel von Beamtinnen und Beamten des Abschiebungshaftvollzugsdienstesin Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige des LandesNordrhein-Westfalen
Stand: 26.08.2026
Die Laufbahnbefähigung für den allgemeinen Vollzugsdienst besitzt auch, wer die Laufbahnbefähigung für den Abschiebungshaftvollzugsdienst in Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige des Landes Nordrhein-Westfalen erworben hat.
Teil 5
Schlussvorschriften