Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsordnung allgemeiner Vollzugsdienst

APOaVollzD

§ 28 Laufbahnwechsel von Beamtinnen und Beamten des Abschiebungshaftvollzugsdienstesin Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige des LandesNordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Laufbahnbefähigung für den allgemeinen Vollzugsdienst besitzt auch, wer die Laufbahnbefähigung für den Abschiebungshaftvollzugsdienst in Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige des Landes Nordrhein-Westfalen erworben hat.

Teil 5

Schlussvorschriften

§ 27 § 29