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§ 28 APOaVollzD (Nordrhein-Westfalen) — Laufbahnwechsel von Beamtinnen und Beamten des Abschiebungshaftvollzugsdienstesin Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige des LandesNordrhein-Westfalen

Ausbildungsordnung allgemeiner Vollzugsdienst

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Laufbahnbefähigung für den allgemeinen Vollzugsdienst besitzt auch, wer die Laufbahnbefähigung für den Abschiebungshaftvollzugsdienst in Unterbringungseinrichtungen für Ausreisepflichtige des Landes Nordrhein-Westfalen erworben hat.

Teil 5

Schlussvorschriften