Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Vollzugsdienst
APOaVD§ 18 Übergangsvorschriften
Stand: 02.08.2026
Für Anwärterinnen und Anwärter, die ihre Ausbildung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, richten sich Ausbildung und Prüfung nach den bisherigen Vorschriften.
Einzelnorm