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§ 18 APOaVD (Brandenburg) — Übergangsvorschriften

Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Vollzugsdienst

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für Anwärterinnen und Anwärter, die ihre Ausbildung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, richten sich Ausbildung und Prüfung nach den bisherigen Vorschriften.

Einzelnorm