(1) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Die Amtsbezeichnung lautet „Oberwerkmeisteranwärterin“ beziehungsweise „Oberwerkmeisteranwärter“.
(2) Bei Dienstantritt ist der Diensteid nach § 46 Landesbeamtengesetz zu leisten. Über die Vereidigung ist eine Niederschrift zu fertigen und zu den Personalakten zu nehmen.
Teil 2
Ausbildung