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§ 5 APOWD (Nordrhein-Westfalen) — Rechtsstellung

Ausbildungsordnung Werkdienst

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Die Amtsbezeichnung lautet „Oberwerkmeisteranwärterin“ beziehungsweise „Oberwerkmeisteranwärter“.

(2) Bei Dienstantritt ist der Diensteid nach § 46 Landesbeamtengesetz zu leisten. Über die Vereidigung ist eine Niederschrift zu fertigen und zu den Personalakten zu nehmen.

Teil 2

Ausbildung