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§ 13 APOWD (Nordrhein-Westfalen) — Bewertung der Leistungen

Ausbildungsordnung Werkdienst

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die einzelnen Leistungen im Vorbereitungsdienst und in der Laufbahnprüfung sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:

sehr gut:

eine besonders hervorragende Leistung

= 16 bis 18 Punkte

gut:

eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung

= 13 bis 15 Punkte

vollbefriedigend:

eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung

= 10 bis 12 Punkte

befriedigend:

eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht

= 7 bis 9 Punkte

ausreichend:

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht

= 4 bis 6 Punkte

mangelhaft:

eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung

= 1 bis 3 Punkte

ungenügend:

eine völlig unbrauchbare Leistung

= 0 Punkte.

Zwischennoten und von vollen Zahlenwerten abweichende Punktzahlen dürfen nicht verwendet werden.

(2) Soweit aus mehreren Noten das Mittel zu bilden ist, wird das Ergebnis auf zwei Stellen hinter dem Komma ohne Auf- und Abrundung errechnet.