Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsordnung Verwaltungsdienst 1.2

APOVD1.2

§ 18 Schriftlicher Teil der Laufbahnprüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APOVD1.2/18#abs-1 (1) Unter Aufsicht sind an drei Tagen insgesamt drei Aufgaben (Aufsichtsarbeiten) zu bearbeiten. Die Aufgaben sind den in § 12 bezeichneten Fachgebieten 1 bis 3 zu entnehmen, und zwar zwei Aufgaben aus dem Fachgebiet 1 und eine Aufgabe aus den Fachgebieten 2 oder 3. Für die Bearbeitung jeder Aufgabe stehen drei Zeitstunden zur Verfügung. Die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, werden rechtzeitig bekannt gegeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APOVD1.2/18#abs-2 (2) Die Aufgaben werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in Abstimmung mit der Leitung der Justizvollzugsschule gestellt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APOVD1.2/18#abs-3 (3) Die Aufsicht bei den schriftlichen Prüfungen führen regelmäßig hauptamtliche Lehrkräfte der Justizvollzugsschule.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APOVD1.2/18#abs-4 (4) Über die schriftliche Prüfung fertigt die Aufsichtskraft eine Niederschrift nach einem vom für Justiz zuständigen Ministerium vorgegebenen Muster an.

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